Am 9. Oktober 2024 wurde im Landtag Baden-Württemberg mehrheitlich beschlossen, dass die im Fischereigesetz für Baden-Württemberg festgelegte Altersgrenze, ab der Kindern der Jugendfischereischein erteilt werden kann, von zehn auf sieben Jahre gesenkt wird. Seit 24. Oktober 2024 ist dieses Gesetz in Kraft.

Allerdings ist die Fischerei für Kinder noch nicht vollumfänglich und allein möglich. So besteht eine Verpflichtung des Beiseins einer erwachsenen Begleitperson, die selbst eine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei besitzt.

Wir haben uns als Verein die Frage gestellt, ob wir bei der Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen die Absenkung des Mindestalters mitgehen und zukünftig auch Kinder ab 7 Jahren in die Jugendgruppe aufnehmen. Wir sehen uns allerdings organisatorisch nicht in der Lage, die notwendige Betreuung am Wasser mit unseren Jugendwarten zu gewährleisten. Wir können Kinder unter 10 Jahren daher nur aufnehmen, wenn es sich um Kinder oder Enkelkinder von aktiven Vereinsmitgliedern handelt, und auch nur dann, wenn diese bei den fischereilichen Aktivitäten ihrer Kinder bzw. Enkelkinder auch immer (auch bei Aktivitäten der Jugendgruppe) zugegen sind. So können die Kinder in der Gruppe mitmachen und unsere Jugendwarte werden am Wasser entlastet.